
Karlsruhe hat erneut gesprochen: rund fünfeinhalb Jahre nach den Entscheidungen des BVerfG vom 4. Mai 2020 liegt nun das nächste Urteil vor. Danach war die Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten in 95 Prozent der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig.
Sieben Klagen lagen der Entscheidung zugrunde.
Nach Feststellung des BVerfG war die Besoldung in Berlin in den Besoldungsgruppen A7 bis A11 jeweils in bestimmten Jahren nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Das BVerfG hat in seiner heutigen Pressemeldung auch mitgeteilt, dass es den Prüfgegenstand über den Vorlagengegenstand hinaus erweitert hat und es hat besonders darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung das Potenzial habe, die Arbeitsfähigkeit des BVerfG bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen. Angesichts der über 70 Vorlagen zur Alimentation der Beamtinnen und Beamten in Deutschland war dieser Hinweis aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts wohl mehr als notwendig.
Durch die Erweiterung des Prüfgegenstands ist die jetzige Entscheidung für zahlreiche weitere vergleichbare Fälle aus anderen Ländern relevant. Damit ist klar, dass sich auch der hamburgische Besoldungsgesetzgeber nicht „zurücklehnen“ kann mit dem Verweis darauf, dass es sich um eine Entscheidung für Berlin handelt.
Das BVerfG hat sein dreistufiges Prüfverfahren einschließlich der Bemessung der Mindestbesoldung mit der heute veröffentlichten Entscheidung fortentwickelt. Es hat dabei auch erneut festgestellt, dass allein im Unterschreiten der Mindestbesoldung (Schwelle zur Prekarität) ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt, was eine weitere Prüfung erübrigt.
Das BVerfG hat sinngemäß auch betont, dass den Beamten aufgrund des Streikverbots durch das Anrufen des Gerichts ein wirksames Mittel zur Einforderung ihrer amtsangemessenen Besoldung zur Verfügung stehen muss.
In Berlin seien 57,8 Prozent der Jahresnettobeträge der A-Besoldung betroffen, bis weit in den gehobenen Dienst hinein sei die Mindestbesoldung unterschritten, was auch zu einem Verstoß gegen das Abstandsgebot der darüber liegenden Besoldungsgruppen führe.
Thomas Treff (Vorsitzender des dbb hamburg beamtenbund und tarifunion) zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
"Wir sehen in der hamburgischen Besoldung viele Parallelen zur Situation in Berlin und deshalb ergibt sich durch dieses Urteil auch in Hamburg ein hoher Handlungsdruck für Senat und Bürgerschaft, um endlich auch die hamburgische Besoldung verfassungsgemäß auszugestalten.
Wir fordern den Senat auf seine Blockadehaltung aufzuheben und endlich gemeinsam mit den Gewerkschaften eine Lösung zu erarbeiten, um die amtsangemessene Alimentation auch in Hamburg wieder herzustellen. Darauf warten einige Kolleginnen und Kollegen seit 2008, spätestens aber seit 2011, als die Jahressonderzahlungen drastisch reduziert worden sind. Wie lange will man die Urteile aus Karlsruhe noch ignorieren?" so Thomas Treff abschließend.
Thomas Treff
(Vorsitzender dbb-hamburg)