dbb hh-info 01/2021

Musterklagen aus 2011

08. März 2021

Sachstand Anträge auf amtsangemessene Alimentation / Widerspruchsverfahren aus 2020

Zwischenzeitlich liegen dem dbb hamburg die Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg an das BVerfG -resultierend aus den Musterklagen des dbb hamburg aus 2011/ 2012- vor. Bei Interesse können diese Vorlagebeschlüsse beim dbb hamburg abgefordert werden.

Damit hat der dbb hamburg einen großen Erfolg erzielen können, denn nun wird das BVerfG erstmalig die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung der verbeamteten Kollegenschaft in Hamburg überprüfen. Über die Dauer des Verfahrens vor dem BVerfG bzw. wann mit einem endgültigen Urteil/ Beschluss zu rechnen ist können derzeit keine Angaben gemacht werden.

Zum Ablauf des Ende des letzten Jahres erneut eingesetzten Rechtsstreitverfahrens liegen nun neue Erkenntnisse vor, wonach ca. 25.000 Beamte und Beamtinnen sowie Versorgungsempfänger/ innen entsprechend Widerspruch eingelegt bzw. einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt hatten. Diese Widersprüche/ Anträge werden derzeit im Personalamt gesammelt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer globalen standardisierten Bescheiderteilung abgelehnt werden. Alle eingegangenen Anträge/ Widersprüche werden vom Personalamt als Anträge auf amtsangemessene Alimentation behandelt. Dies wird wie folgt begründet:

Das BVerwG hatte letztmalig mit Urteil vom 16.06.2020 (2 C 20/19) festgelegt, dass der Beamte das Verwaltungsverfahren erst durch einen beim Dienstherrn zustellenden Antrag in Gang setzen muss. Gegen die ablehnende Entscheidung des Dienstherrn muss der Beamte gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG - sofern nicht gesetzlich ausgeschlossen - das gerichtliche Vorverfahren durchführen, das mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt und mit dem Widerspruchsbescheid endet.

Im vorliegenden Fall ist gegen diese Bescheiderteilung dann im so genannten gerichtlichen Vorverfahren innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Der dbb hamburg wird seinen Gewerkschaften modifizierte Musterwidersprüche zur Verfügung stellen. Vorher sollten die Mitglieder die erhaltenen Bescheide möglichst umgehend ihrer jeweiligen Mitgliedsgewerkschaft übermitteln. Auch wenn der Senat zunächst mit einer globalen (standardisierten) Bescheiderteilung reagiert, so könnte sich doch eine hohe Anzahl von Individualfällen ergeben, die ebenso individuell zu überprüfen sind.

Daher hält der dbb hamburg eine derartige „dezentrale“ Lösung für zunächst sinnvoller, da das Personalamt/ der Senat auch nicht unbedingt wissen sollte, welcher loyaler Beamter bzw. welche loyale Beamtin gewerkschaftlich organisiert ist. Damit sind natürlich noch einmal eigene Aktivitäten erforderlich, die aber in der Abwägung der Verhältnismäßigkeit für zumutbar angesehen werden.

Im Hinblick auf die Zeitschiene geht der dbb hamburg davon aus, dass die o.g. Bescheiderteilung Ende März 2021 erfolgen wird. Darauffolgend beginnt die Widerspruchsfrist (1 Monat; keine vier Wochen!); meint also bis ca. Ende April 2021 wären die Widersprüche einzulegen. Die Abarbeitung dieser (neuen) Widersprüche durch das Personalamt dürfte sich dann zumindest bis Ende des zweiten Quartals 2021 hinziehen; vermutlich sogar länger.

Weitere Informationen folgen in Kürze.

gez. Rudolf Klüver