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dbb hh-info 06/ 2022

„Lauwarmer“ Geldregen für die Beamtinnen und Beamten

13. Oktober 2022

Am 06.10.2022 hat die Hamburgische Bürgerschaft dem HmbBesVAnpG 2022 zugestimmt.

Am 06.10.2022 hat die Hamburgische Bürgerschaft dem HmbBesVAnpG 2022 zugestimmt. Damit wird zum einen das Tarifergebnis vom 29.11.2021 auf die Beamtinnen und Beamten sowie auf die Versorgungsberechtigten in Höhe von 2, 8 % rechtzeitig zum 01.12.2022 übertragen; zum anderen wird eine so genannte befristete Angleichungszulage für die Jahre 2021 bis einschließlich 2025 gewährt, mit der der bestehende Rückstand der Besoldungsentwicklung auf die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auf ein „verfassungsrechtlich unbedenkliches Maß“ vermindert wird.

Der erste große Haken: Die Versorgungsberechtigten (Ruheständler) erhalten diese Angleichungszulage nicht (oder nur anteilmäßig bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis), denn nach Auffassung des Senats ist bisher vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht entschieden, „wie die Gesamtabwägung bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit der Versorgung zu erfolgen hat und welche Parameter dabei zu beachten sind.“

Zur Erinnerung: Der dbb hamburg hatte die entsprechende Klage hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation auch für die Versorgungsberechtigten vor dem Verwaltungsgericht Hamburg im September 2020 gewonnen. Da es sich aber um eine grundlegende verfassungsrechtliche Problematik handelt, hat das VG Hamburg (neben vier anderweitig „gewonnenen“ Fällen) seine im Sinne der Kläger/-innen positiv erfolgten Beschlussfassungen dem BVerfG zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Eine Urteilsverkündung des BVerfG zu diesem Sachverhalt steht noch aus und dürfte noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Somit kommen nur die aktiven Beamtinnen und Beamten in den Genuss der o.g. Angleichungszulage.

Der zweite große Haken: Es ist keinesfalls so, dass durch die Angleichungszulage nun ein „verfassungsrechtliches unbedenkliches Maß“ erreicht wird. Der derzeit nach wie vor bestehende (verfassungswidrige) Abstand zur Grundsicherung soll bzw. muss durch ein weiteres in Vorbereitung befindliches Besoldungsstrukturverbesserungsgesetz, mit dem auch die Alimentierung der Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr Kindern verbessert werden soll, erreicht werden. Und das dürfte erst Anfang 2023 auf den Weg gebracht werden können.

Zurück zum „lauwarmen“ Geldregen für die aktiven Beamtinnen und Beamten:

Die Angleichungszulage soll Beamtinnen, Beamten sowie Richterinnen und Richtern, die Dienstbezüge der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten, gewährt werden. Sie beträgt in den Jahren 2021 und 2022 33 % und in den Jahren 2023 bis 2025 20 % der im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich monatlich bezogenen Summe aus Grundgehalt, Allgemeiner Stellenzulage, Amtszulage, Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit, Grundleistungsbezügen, Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen.

Anspruchsberechtigten, die vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wird die Angleichungszulage zum Zeitpunkt des Ausscheidens gezahlt. Damit soll sichergestellt werden, dass auch diesen Personen für die Zeit des aktiven Dienstes im laufenden Kalenderjahr die Angleichungszulage gewährt wird.

Nach den hier vorliegenden Informationen soll die Angleichungszulage für das Jahr 2021 zum 01.11.2022, die Angleichungszulage für das Jahr 2022 zum 01.12.2022 ausgezahlt werden (fortlaufend dann jeweils zum 01.12. des entsprechenden Jahres).

Damit könnte es dem Senat tatsächlich gelingen, eine weitere Klagewelle der aktiven Beamtinnen und Beamten noch im Jahre 2022 zu verhindern. Offen bleibt allerdings die „Klage-Frage“ im Hinblick auf die Versorgungsberechtigten. Und dafür bräuchte man schnellstmöglich eine Entscheidung aus Karlsruhe…nur dies dürfte -wie oben beschrieben- noch dauern.

Der dbb hamburg wird weiter zeitnah berichten.

gez. Rudolf Klüver