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dbb hh-info 13/ 2020

Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig - Auswirkung auf Hamburg? -

31. Juli 2020

Mit Pressemeldung Nr. 63/ 2020 vom 28.07.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - Beschluss vom 04.05.2020 2 BvL 4/18 - folgendes festgestellt:

Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Eine Gesamtschau der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend war. Sie genügte nicht, um Richtern und Staatsanwälten einen nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen. Eine rückwirkende Behebung ist hinsichtlich derjenigen Richter und Staatsanwälte erforderlich, sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dabei ist es unerheblich, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt…...“

Bereits in 2017 hatte das im Revisionsverfahren angerufene Bundesverwaltungsgericht entschieden, das BVerfG mit der Thematik zu befassen; die Leipziger Richter setzen das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG aus. Nach vorgenommener Abwägung bzw. Beurteilung unter Hinweis auf die seit 2015 geltenden Prüfungsstufen stellte der zweite Senat des BVerfG letztendlich fest, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2009 bis 2015 in Berlin „evident unzureichend sei".

Besonders interessant ist dabei, dass selbst kollidierendes Verfassungsrecht (3. Prüfungsstufe), zu der auch die Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 143d Abs. 1 GG) zählt, diese Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus nicht rechtfertigt.

Auch in Hamburg kommt nun langsam Bewegung in die vom dbb hamburg vorgenommenen Musterklagen aus dem Jahre 2012(!). Wurden mit Zustimmung des dbb hamburg diese Verfahren bis zu den bekannten grundsätzlichen Entscheidungen des BVerfG aus Mai und November 2015 für ruhend erklärt, wurde jetzt -nach mehrjährigem „Schlagabtausch“ der Kläger*innen mit der beklagten FHH- ein mündlicher Verhandlungstermin für den 29.09.2020 vor dem VG Hamburg angesetzt.

Der dbb hamburg ist zu diesem Termin ebenfalls beigeladen worden. Man darf nun gespannt sein, ob diese neusten Erwägungen des BVerfG zu der Berliner Besoldung auch Auswirkungen auf die vom dbb hamburg geführten Musterklagen in Hamburg haben werden.

Wir werden entsprechend weiter berichten.

gez. Rudolf Klüver