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Info dbb-hamburg Nr. 22/24

VG Hamburg legt auch die hamburgische Besoldung für das Jahr 2022 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor!

21. Oktober 2024

Das VG Hamburg hat am 17.10.2024 die Besoldung der hamburgischen Beamtinnen und Beamten für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben verhandelt. Dabei wurden 4 Musterfälle (A 8, A 9, A 10 und A 13 mit jeweils nicht mehr als zwei Kindern) geprüft.

Im Ergebnis sieht das VG Hamburg in den Besoldungsgruppen A 8, A 9 und A 10 das Mindestabstandsgebot in Höhe von 15% zur Grundsicherung und in zwei Fällen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen als nicht erfüllt an.

Das VG Hamburg hat deshalb diese Fälle dem Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Über den Musterfall A 13 wurde noch keine Entscheidung getroffen.

Wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet ist völlig offen, da inzwischen über 50 Verfahren zur Beamtenbesoldung anderer Dienstherren dort zur Entscheidung vorliegen.

Der Beschluss des VG Hamburg ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil im hamburgischen Besoldungsrecht rückwirkend ab dem 01.01.2022 das sog. Besoldungsstrukturgesetz beschlossen wurde. Inhalt des Gesetzes war der Besoldungsergänzungszuschuss, mit dem der Gesetzgeber insbesondere den Abstand zur Grundsicherung bei kinderreichen Beamtenfamilien in unteren und mittleren Besoldungsgruppen sicherstellen wollte.

Zudem wurde mit dem Gesetz die Regelung des sog. Partnereinkommens (bzw. das Zwei-Verdiener-Modell) eingeführt die besagt, dass Teile des Einkommens der Ehepartnerin/des Ehepartners bei der Berechnung der notwendigen Höhe der Besoldung mit einberechnet werden. Damit wurde vom bisherigen Grundsatz Abstand genommen, dass die Höhe der Besoldung so bemessen sein muss, dass eine Beamtin/ein Beamter als Alleinverdiener die eigene vierköpfige Familie amtsangemessen versorgen kann. In der hamburgischen Besoldungspraxis hat sich gezeigt, dass durch die Anrechnung des sog. Partnereinkommens nur ein sehr kleiner Anteil der betroffenen Kolleginnen und Kollegen überhaupt einen Besoldungsergänzungszuschuss erhält.

Bereits im beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahren hatte der dbb hamburg das Besoldungsstrukturgesetz kritisiert, da dieses nicht das geeignete Instrument ist, um eine verfassungsmäßige Besoldung in Hamburg zu gewährleisten.

Dieses hat das VG Hamburg zumindest für die Besoldungsgruppen A 8, A 9 und A 10 ähnlich eingeschätzt. Der Beschluss ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, da es nach unserem Kenntnisstand der erste Beschluss eines Verwaltungsgerichts in Deutschland ist, der sich mit der Thematik des sog. Partnereinkommen befasst.

Insofern wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu auch die Regelungen anderer Dienstherren berühren, die ein solches Modell ebenfalls in den letzten zwei Jahren eingeführt haben.

Wichtig ist zu betonen, dass die Beamtenversorgung nicht vom VG Hamburg überprüft worden ist.

Zum Beschluss äußerte sich Thomas Treff (Vorsitzender dbb hamburg beamtenbund und tarifunion) wie folgt:

„Der Beschluss des VG Hamburg für das Jahr 2022 reiht sich in die Beschlüsse ein, die bereits für die Besoldung der Jahre 2011-2021 ergangen sind. Damit wurde die bisherige Rechtsauffassung des dbb hamburg ein weiteres Mal bestätigt, dass dringender rechtlicher Handlungsbedarf besteht, um eine verfassungsmäßige Besoldung für die hamburgischen Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Natürlich müssen wir noch die genaue Begründung für den Vorlagebeschluss abwarten, aber grundsätzlich wurde unsere Auffassung bestätigt, dass das Besoldungsstrukturgesetz dafür nicht das geeignete Instrument ist.

Der dbb hamburg fordert darum erneut, dass sich Gesetzgeber/Senat und Gewerkschaften endlich an einen Tisch setzen, um das Problem zu lösen und für eine verfassungsmäßige Besoldung zu sorgen.

Deshalb fordern wir als wesentlichen Bestandteil:

·       Weitere Anpassungen der Grundgehälter über das Tarifergebnis hinaus (z.B. durch die Entfristung der Angleichungszulage über 2025 hinaus und den Einbau in die Besoldungstabelle)

Worauf wollen die politisch-Verantwortlichen in Hamburg jetzt noch weiter warten, um einen verfassungsgemäßen Zustand in Hamburg herzustellen?

Ohne sichtbare Schritte der Politik werden weitere Klagen folgen und dieses belastet auch die Attraktivität des Dienstherrn Freie und Hansestadt Hamburg bei der Personalgewinnung und der Personalbindung. Hier muss also dringend etwas passieren.    

Dabei stellt eine amtsangemessene Bezahlung nur eine attraktivitätssteigernde Maßnahme dar.

Der dbb hamburg wird seine gesamten Vorstellungen für eine Attraktivitätssteigerung des hamburgischen öffentlichen Dienstes zum Ende dieses Jahres in seinem Grundsatzpapier „Öffentlicher Dienst 2030“ der Öffentlichkeit vorstellen.“

Thomas Treff

(Vorsitzender dbb hamburg beamtenbund und tarifunion)